Abwesenheit vom Arbeitsplatz

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den Themen Arbeitsunfähigkeit, Arzttermine während der Arbeitszeit, Kind krank und kurzzeitige Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie sich krank fühlen und nicht zur Arbeit kommen können, sind Sie verpflichtet, sich umgehend vor Dienstbeginn beim Arbeitgeber zu melden und Angaben über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu machen.

Bitte melden Sie sich telefonisch oder schriftlich per E-Mail bis spätestens 8 Uhr im Vorzimmer des jeweiligen Amts, bei dem Sie tätig sind, krank. Bitte geben Sie uns dabei folgende Informationen:

  • Wie lange werden Sie voraussichtlich krank sein?
  • Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor? Wenn ja, für wie lange?
  • Handelt es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung?

Arzttermine

Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der Kernarbeitszeit wahrzunehmen.

Sollte eine Terminvereinbarung nur innerhalb der Kernarbeitzeiten gelingen, können wir Ihnen die Arbeitszeit dafür nur dann gutschreiben, wenn Sie uns eine ärztliche Bescheinigung mit dem Zusatz, dass kein anderer Termin möglich war, vorlegen. Gutschreiben können wir Ihnen nur die Zeiten, welche in die Kernarbeitszeit fallen, d.h. montags bis freitags zwischen 9 und 11.30 Uhr sowie montags und dienstags zwischen 14 und 15:30 Uhr und donnerstags zwischen 14 und 17 Uhr. Falls Sie nach Dienstplan arbeiten, können wir Ihnen die Zeiten gutschreiben, welche im Dienstplan hinterlegt sind.

Beispiel: Ihr Arztbesuch war von 8 Uhr bis 9.30 Uhr. Sie legen eine entsprechende Bescheinigung vor. Sie erhalten eine Zeitgutschrift für die Zeit von 9 Uhr bis 9.30 Uhr.