Nebentätigkeit

Persönliche Angelegenheiten

Eine Nebentätigkeit ist jede entgeltliche oder umfangreiche unentgeltliche Beschäftigung, die zusätzlich zur Haupttätigkeit bei der Kommune ausgeübt wird. Sie darf die Arbeitsleistung im Hauptamt nicht beeinträchtigen und keine dienstlichen Interessen verletzen. Bestimmte Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig.

  1. Anzeige bzw. Antrag: Mitarbeitende melden die geplante Nebentätigkeit schriftlich bei der Personalabteilung.
  2. Prüfung: Es wird geprüft, ob die Nebentätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
  3. Genehmigung / Untersagung: Die Personalabteilung beziehungsweise Vorgesetzte erteilen eine schriftliche Rückmeldung.
  4. Ausübung: Die Nebentätigkeit darf erst nach Genehmigung aufgenommen werden (falls erforderlich).

  • Die Haupttätigkeit bei der Kommune muss uneingeschränkt erfüllt werden können.
  • Keine Interessenkonflikte oder Überschneidungen mit den dienstlichen Aufgaben.
  • Arbeitszeitgesetz und Erholungszeiten müssen eingehalten werden.

Schriftlicher Antrag bzw. Anzeige der Nebentätigkeit mit Angaben zu:

  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • Arbeitgeber / Auftraggeber
  • Voraussichtlicher Zeitaufwand

Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab, in der Regel wenige Tage bis Wochen.