Elternzeit

Persönliche Angelegenheiten

Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Sie kann von Mutter und Vater genommen werden und ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich, teilweise auch darüber hinaus. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

  1. Antragstellung: Elternzeit muss schriftlich bei der Personalabteilung beantragt werden.
  2. Fristen: Der Antrag muss mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit eingehen.
  3. Prüfung und Bestätigung: Die Personalabteilung bestätigt den Antrag und dokumentiert Beginn und Dauer der Elternzeit.
  4. Rückkehr: Vor Ablauf der Elternzeit stimmt die Personalabteilung mit den Beschäftigten die Rückkehr an den Arbeitsplatz ab.

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Gehalt, jedoch ggf. auf Elterngeld (separat zu beantragen bei der Elterngeldstelle).

  • Bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der Kommune.
  • Geburt oder Adoption eines Kindes.

  • Schriftlicher Antrag auf Elternzeit (Formular oder formlos mit Unterschrift).
  • Geburtsurkunde oder Adoptionsnachweis des Kindes.

  • Elternzeit kann bis zu 3 Jahre pro Kind in Anspruch genommen werden.
  • Eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist möglich, wobei bestimmte Zeiträume mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden können.